
Eine Preiserhöhung bei bestehenden Verträgen ist nur wirksam, wenn der Vertrag eine wirksame Anpassungsklausel enthält oder der Kunde ausdrücklich zustimmt. Eine allgemeine gesetzliche Frist zur Ankündigung gibt es nicht, in der Energieversorgung gilt für Haushaltskunden ein Monat Vorlauf.
Wer eine Preiserhöhung ankündigen will, muss daher zuerst klären, mit welchem Kunden welcher Vertrag besteht. Erst danach geht es um Frist, Begründung und Wortlaut.
Hinweis: Der Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob eine bestimmte Klausel wirksam ist, hängt vom Wortlaut und von der Kundengruppe ab. Bei größeren Vertragsbeständen empfiehlt sich die Prüfung durch eine Anwältin oder einen Anwalt.
Darf ein Betrieb Preise einseitig erhöhen?
Grundsätzlich nein. Nach § 311 Abs. 1 BGB ist zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ein Vertrag erforderlich, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt. Der Preis ist Teil des Vertrags. Eine einseitige Anhebung braucht deshalb eine Grundlage: entweder eine Preisanpassungsklausel, die der Kunde beim Vertragsschluss akzeptiert hat, oder seine ausdrückliche Zustimmung zur Änderung. Die Norm wird hier nach der Darstellung von unternehmer-insights.de zitiert.
Ein bloßer Hinweis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen reicht nach eRecht24 nicht aus. Bei Neukunden sind die Preise dagegen frei, solange das Angebot noch nicht angenommen wurde. Eine feste Prozentgrenze kennt das Gesetz nicht. Die Behauptung von workingoffice.de, Erhöhungen von mehr als 5 % seien „grundsätzlich nicht durchsetzbar“, ist nicht belegt und widerspricht der Darstellung von eRecht24. Maßgeblich ist nicht die Höhe, sondern die Rechtsgrundlage.
Neukunden, Bestandskunden, Dauerverträge: Was gilt wann?
Die Übersicht fasst die Aussagen aus den ausgewerteten Quellen zusammen und ersetzt keine Prüfung des Einzelvertrags.
| Kundentyp | Vertragslage | Voraussetzung | Frist |
|---|---|---|---|
| Neukunde | kein Vertrag | keine, Preis frei wählbar | keine |
| Bestandskunde, Einzelauftrag | kein laufender Vertrag | neues Angebot zum neuen Preis | keine gesetzliche |
| Dauerschuldverhältnis B2B oder B2C | Vertrag ohne Klausel | ausdrückliche Zustimmung oder Vertragsänderung | keine allgemeine, 6–8 Wochen empfohlen |
| Dauerschuldverhältnis B2B oder B2C | Vertrag mit wirksamer Klausel | Ausübung nach Klauselwortlaut | laut Klausel, sonst Empfehlung |
| Energie, Haushaltskunde | Liefervertrag | Unterrichtung mit Anlass, Voraussetzungen, Umfang | 1 Monat (§ 41 Abs. 5 EnWG) |
Bei Verträgen mit Laufzeit und ohne Klausel bleibt die ausdrückliche Zustimmung des Kunden. Ob eine Änderungskündigung zum nächsten zulässigen Termin im Einzelfall möglich ist, hängt vom Vertrag ab und ist zu prüfen.
Besonderheiten im B2B-Geschäft
Zwischen Unternehmen sind Anpassungsklauseln verbreitet, etwa Preisgleitklauseln, die den Preis an einen Index oder an Material- und Lohnkosten koppeln. Ob eine Klausel wirksam ist, hängt unter anderem davon ab, wie genau sie die Voraussetzungen und den Umfang der Änderung beschreibt. Das Kammergericht Berlin erklärte am 15.11.2023 (Az. 23 U 15/22) die Preisanpassungsklauseln eines Streaming-Anbieters für unwirksam, weil sie zu weite einseitige Änderungsmöglichkeiten eröffneten und nicht transparent waren. Die Angabe stammt aus der Darstellung von eRecht24, und der Fall betrifft einen Streaming-Anbieter. Er zeigt aber die Richtung: Eine Klausel, die dem Anbieter freie Hand gibt, ist angreifbar.
Fristen: Gesetzlich nur in Sonderbranchen
Für die meisten Unternehmen existiert keine Pflicht, eine Preiserhöhung mit bestimmtem Vorlauf anzukündigen. Gesetzliche Fristen gelten branchenspezifisch. In der Energieversorgung ist nach § 41 Abs. 5 EnWG über Preisänderungen spätestens zwei Wochen, bei Haushaltskunden spätestens einen Monat vor Eintritt zu unterrichten, mit Hinweis auf Anlass, Voraussetzungen und Umfang. Zugleich kann der Letztverbraucher bei Ausübung eines Preisänderungsrechts fristlos zum Wirksamwerden der Änderung kündigen, ohne Entgelt. Für Zahlungsdienste nennt unternehmer-insights.de zwei Monate (§ 675g BGB) und für Telekommunikation ein bis zwei Monate (§ 57 TKG).
Pauschale Aussagen wie „Bei Banken, Versicherungen und Telekom ist die Ankündigung Pflicht“ greifen zu kurz. Frist und Norm unterscheiden sich je Branche. Für alle anderen gilt: Die Frist ergibt sich aus der Klausel oder aus der Praxis.
Die Praxisempfehlungen schwanken. Lexware nennt 6 bis 8 Wochen, an anderer Stelle derselben Seite mindestens 30 Tage. unternehmer-insights.de nennt 4 bis 6 Wochen, business-wissen.de bei Dauerverträgen 1 bis 3 Monate. Das sind Empfehlungen, keine Rechtsregeln. Als Orientierung taugt: je länger der Vertrag und je höher die Erhöhung, desto mehr Vorlauf. Sechs bis acht Wochen sind ein vertretbarer Standard, bei Verträgen mit Kündigungsfristen von mehreren Monaten sollte der Vorlauf an diese Frist angepasst werden.
Schweigen als Zustimmung? Das BGH-Urteil und seine Reichweite
Häufig wird versucht, die Zustimmung zu fingieren: Der Kunde widerspricht nicht, also gilt der neue Preis. Der Bundesgerichtshof hat dieses Vorgehen am 27.04.2021 (XI ZR 26/20) für Bankklauseln eingeschränkt. Klauseln, die ohne inhaltliche Einschränkung die Zustimmung des Kunden zu Änderungen der AGB und der Entgelte fingieren, sind im Verbrauchergeschäft unwirksam.
Die Reichweite ist begrenzt. Nach der Darstellung von LTO betrifft die Entscheidung Banken-AGB gegenüber Verbrauchern, geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen die Postbank. Dass sich das Urteil unmittelbar auf B2B-Preisklauseln übertragen lässt, ist nicht gesichert. Unternehmer-insights.de stellt die Entscheidung als allgemeines AGB-Recht dar, was zu weit geht. Praktisch heißt das: Wer Schweigen als Zustimmung behandeln will, geht ein Risiko ein, das bei Verbrauchern deutlich höher ist als zwischen Unternehmen. Sicherer ist eine aktive Bestätigung, etwa per Antwortmail oder Unterschrift.
So wird die Erhöhung begründet
Eine Begründung ist außerhalb der Sonderbranchen nicht vorgeschrieben, erhöht aber die Akzeptanz. Wirksam sind Gründe, die der Kunde nachvollziehen kann und die sich mit Zahlen belegen lassen: gestiegene Einkaufspreise, Tarifabschlüsse, Energie- und Frachtkosten, höhere Lizenzgebühren. Allgemeine Formeln wie „aufgrund der allgemeinen Kostenentwicklung“ lesen sich wie ein Vorwand.
Hilfreich ist die Trennung in Kostenanteil und Aufschlag. Steigen die Kosten um einen bestimmten Betrag je Stunde oder Einheit, lässt sich der Aufschlag am Kostenanstieg messen und im Gespräch belegen. Ein Beispiel mit Annahmen:
- Stundensatz bisher: 90 €.
- Erhöhung um 5 %: 90 € × 1,05 = 94,50 €.
- Mehrbetrag je Stunde: 4,50 €.
- Bei 40 Stunden im Monat: 180 € mehr, bei 12 Monaten 2.160 € im Jahr.
Mit dieser Rechnung lässt sich im Gespräch zeigen, was die Anhebung bedeutet, und intern abwägen, ob ein Kunde die Erhöhung trägt oder abwandert. Der Mehrertrag von 2.160 € im Jahr zeigt, wie viel Umsatz ein Kunde bei dieser Erhöhung bringt. Wie viel Abwanderung der Betrieb verkraftet, hängt von der Marge ab und lässt sich nur mit den eigenen Zahlen beantworten.
Zum Begründen gehört auch ein Mehrwert, soweit es ihn gibt: ein erweiterter Leistungsumfang, bessere Erreichbarkeit, kürzere Reaktionszeiten. Erfunden werden sollte nichts. Ein Mehrwert, der nur im Anschreiben existiert, fällt dem Kunden spätestens bei der nächsten Rechnung auf.
Musterschreiben und Ablaufplan
Ein Anschreiben zur Preiserhöhung kommt mit wenigen Bausteinen aus. Das folgende Gerüst lässt sich auf den eigenen Betrieb zuschneiden:
- Betreff: „Anpassung unserer Preise zum 01.01.2027“.
- Dank für die Zusammenarbeit, ein Satz, konkret statt floskelhaft.
- Anlass mit Zahlen: „Seit [Jahr] sind unsere Einkaufspreise um [x] % gestiegen, die Lohnkosten um [y] %.“ Die Werte sind durch eigene Belege zu ersetzen.
- Neuer Preis und Termin: „Ab dem 01.01.2027 beträgt der Stundensatz 94,50 € statt bisher 90,00 €.“
- Mehrwert oder Gegenleistung, falls vorhanden.
- Zustimmung oder Widerspruchsweg: Bei fehlender Klausel um schriftliche Bestätigung bitten, bei vorhandener Klausel die Klausel nennen.
- Gesprächsangebot mit Ansprechpartner und Telefonnummer.
Der Ton bleibt sachlich und knapp. Bei großen Kunden ist ein Telefonat vor dem Brief angebracht, damit die Erhöhung nicht als Überraschung ankommt.
Ablauf rückwärts vom Stichtag
Soll die neue Preisliste ab dem 01.01.2027 gelten, ergibt sich folgende Planung. Sechs bis acht Wochen Vorlauf (Empfehlung nach Lexware) führen auf den Zeitraum vom 06.11.2026 bis 20.11.2026. Liefert der Betrieb Energie an Haushaltskunden, gilt die gesetzliche Mindestfrist von einem Monat; bei Wirksamwerden zum 01.01.2027 wäre die Unterrichtung also spätestens am 01.12.2026 nötig.
| Schritt | Termin | Inhalt |
|---|---|---|
| Verträge prüfen | bis Ende Oktober 2026 | Klausel vorhanden? Kündigungsfrist? |
| Telefonate mit Schlüsselkunden | bis 05.11.2026 | Vorab informieren |
| Versand Schreiben | 06.–20.11.2026 | 6 bis 8 Wochen vor Stichtag |
| Rücklauf auswerten | bis Mitte Dezember 2026 | Zustimmung, Rückfragen, Widersprüche |
| Inkrafttreten | 01.01.2027 | neue Preise nur bei vorhandener Klausel oder erteilter Zustimmung |
Die Daten sind eine Empfehlung. Eine allgemeine Rechtspflicht, bis Mitte November zu versenden, besteht nicht.
Checkliste vor dem Versand
- Anpassungsklausel im Vertrag geprüft und Wortlaut für Voraussetzung und Umfang abgeglichen.
- Ohne Klausel: Zustimmung eingeholt oder Änderungskündigung vorbereitet.
- Keine rückwirkende Erhöhung, bereits erbrachte Leistungen bleiben beim alten Preis.
- Kostenzahlen belegbar, Begründung ohne Übertreibung.
- Zugang nachweisbar (Einschreiben oder E-Mail mit Lesebestätigung), Kopie abgelegt.
- Rückfragen intern geklärt, ein Ansprechpartner benannt.
Reaktion auf Widerspruch und Kündigung
Widerspricht ein Kunde, besteht der alte Preis fort, solange keine wirksame Rechtsgrundlage für den neuen existiert. Der Betrieb hat dann drei Wege: den Preis beim betreffenden Kunden belassen, nachverhandeln oder den Vertrag zum nächsten zulässigen Termin kündigen und ein neues Angebot machen. Letzteres ist nur sinnvoll, wenn der Betrieb auf den Kunden verzichten kann.
Ein Sonderkündigungsrecht ist gesetzlich nicht allgemein vorgesehen. In der Energieversorgung kann der Letztverbraucher bei Ausübung eines Preisänderungsrechts fristlos zum Wirksamwerden der Änderung kündigen, ohne Entgelt (§ 41 Abs. 5 EnWG). Außerhalb der Energieversorgung ist kein allgemeines gesetzliches Sonderkündigungsrecht vorgesehen; ob der Vertrag eines vorsieht, ist im Einzelfall zu prüfen.
Beim Gespräch mit abwanderungswilligen Kunden hilft ein Blick auf die Zahlen. Kunden mit großem Volumen verhandeln erfahrungsgemäß eher. Hier können Staffelpreise oder eine längere Laufzeit gegen Preissicherheit ein Kompromiss sein.
Häufige Fehler beim Ankündigen
- Erhöhung per Rechnung statt per Schreiben: Der neue Preis taucht erstmals in der Abrechnung auf, ohne Rechtsgrundlage und ohne Vorwarnung.
- Pauschale Fristen aus Ratgebern als Gesetz behandeln: „30 Tage“ oder „6 bis 8 Wochen“ sind Empfehlungen, keine Pflichten.
- Schweigen als Zustimmung werten, besonders gegenüber Verbrauchern.
- Unspezifische Begründung ohne Zahlen.
- Rückwirkende Anhebung für bereits erbrachte Leistungen.
- Fehlende Dokumentation von Versand und Zugang.
Häufige Fragen
Ist eine Preiserhöhung ohne Ankündigung rechtens?
Das hängt von der Rechtsgrundlage ab. Ohne Klausel oder Zustimmung ist eine Erhöhung bei laufenden Verträgen nicht wirksam, mit Ankündigung oder ohne. Bei Neukunden und neuen Aufträgen ist keine Ankündigung nötig, weil der Preis Teil des Angebots ist. In Sonderbranchen wie der Energieversorgung ist die Unterrichtung gesetzlich vorgeschrieben.
Wann muss man eine Preiserhöhung ankündigen?
Eine allgemeine gesetzliche Ankündigungsfrist gibt es nicht. In der Energieversorgung ist bei Haushaltskunden spätestens einen Monat vorher zu unterrichten (§ 41 Abs. 5 EnWG). Sonst gilt die Frist der Klausel; als Praxiswert werden meist 6 bis 8 Wochen empfohlen.
Haben Kunden ein Sonderkündigungsrecht?
Nicht allgemein. Gesetzlich geregelt ist es etwa für Energielieferverträge. Für andere Branchen ist ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht nicht vorgesehen; maßgeblich ist der Einzelfall.
Wie informiert ein Betrieb Kunden am besten?
Schriftlich, mit nachweisbarem Zugang, bei wichtigen Kunden zusätzlich telefonisch vorab. Der Brief nennt neuen Preis, Datum und Rechtsgrund.
Fazit
Bevor eine Preiserhöhung angekündigt wird, steht die Prüfung des Vertrags: Gibt es eine wirksame Anpassungsklausel, oder muss der Kunde zustimmen? Eine allgemeine gesetzliche Frist besteht nicht, als Praxiswert haben sich 6 bis 8 Wochen eingebürgert. Wer zum 01.01.2027 anheben will, versendet das Schreiben zwischen dem 06.11. und dem 20.11.2026 und lässt sich die Zustimmung bestätigen. Eine Begründung mit Zahlen, nachweisbarer Zugang und ein Gesprächsangebot können Widersprüche vermeiden helfen. Bei Zweifeln an der Klausel lohnt eine kurze rechtliche Prüfung, bevor Dutzende Schreiben hinausgehen.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz · § 41 EnWG · Abruf 10/2026
- Legal Tribune Online · Fingierte Zustimmung bei AGB unwirksam · Abruf 10/2026
- eRecht24 · Preiserhöhung ankündigen · Abruf 10/2026
- Lexware · Wie argumentiere ich bei Preiserhöhungen · Abruf 10/2026
- NWB Datenbank · Entscheidungsgründe zu XI ZR 26/20 · Abruf 10/2026


